AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Gegenstand des Vertrags
Die Voltaik Check OHG(„VC“) liefert für Ihre Verbrauchsstelle Strom an den Netzanschluss.
Die Lieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung.
Die Nennspannung beträgt dabei 400/230 V, die Nennfrequenz circa 50 Hz. Für die Qualität des Stroms, also insbesondere die Nennspannung und die Nennfrequenz, ist ausschließlich Ihr Netzbetreiber verantwortlich. Kommt es zu kurzzeitigen Spannungs- und Frequenzänderungen, bedeutet dies keine Abweichung der Qualität Ihres Stroms.
Wir sind in Ihrem Interesse verpflichtet, die für die Durchführung der Belieferung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen. Diese umfassen unter anderem auch die Durchführung des Messstellenbetriebs durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber bei konventioneller Messtechnik (Messtechnik, bei der es sich weder um eine moderne Messeinrichtung noch um ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes handelt), sofern Sie insoweit keinen separaten Messstellenvertrag mit einem anderen Messstellenbetreiber geschlossen haben. Soweit die Messung mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung erfolgt und Sie insoweit keinen separaten Messstellenvertrag mit uns oder mit einem anderen Messstellenbetreiber geschlossen haben, umfasst der Energieliefervertrag auch den Messstellenbetrieb. Das bedeutet, dass wir auch den erforderlichen Vertrag mit dem Messstellenbetreiber schließen.
2 Umfang der Stromlieferung
2.1
Wir decken Ihren gesamten über das Stromnetz bezogenen Strombedarf zu den Bedingungen dieses Vertrags.
Außerdem beliefern wir Sie nicht, soweit und solange dieser Vertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht (z. B. bei Nachtspeicherheizungen) oder soweit und solange Ihr Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses unterbrochen hat oder wir an dem Bezug oder der Lieferung von Strom durch folgende Ursachen gehindert sind:
- höhere Gewalt (z. B. Unwetter) oder
- sonstige Umstände, die wir nicht beseitigen können oder deren Beseitigung uns im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.
Wir sind ebenfalls von der Lieferpflicht befreit bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Stromversorgung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses handelt und dies nicht auf einer unberechtigten Unterbrechung der Versorgung nach Ziffer 10 beruht. Das Gleiche gilt, soweit es sich dabei um Folgen einer Störung des Messstellenbetriebes handelt. Wenn Sie eine Vereinbarung mit Ihrem Verteilnetzbetreiber zur sogenannten „netzorientierten Steuerung“ im Sinne von § 14 a Energiewirtschaftsgesetz geschlossen haben und auf der Basis ihr Verteilnetzbetreiber den netzwirksamen Leistungsbezug Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpe) im Fall einer strom- oder spannungsbedingten Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit seines Netzes reduziert, liefern wir dementsprechend eingeschränkt den Strom.
2.2
Wir informieren Sie auf Nachfrage gern unverzüglich über die Gründe einer Störung des Netzbetriebs oder des Messstellenbetriebs, soweit wir die Ursachen kennen oder soweit sie von uns in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
3 Zustandekommen des Vertrags, Beginn der Lieferung; Umzug
3.1
Der von Ihnen erteilte Auftrag zur Stromlieferung ist Ihr Angebot an uns zum Abschluss dieses Vertrags. An Ihr Angebot sind Sie gemäß § 147 Absatz 2 BGB unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zum Wechsel eines Lieferanten gebunden. Mit der Mitteilung, ab wann wir Sie gemäß diesem Vertrag beliefern (= Vertragsbestätigung), nehmen wir Ihr Angebot an, wodurch der Vertrag zustande kommt. Die Information erfolgt in Textform (z. B. Brief oder E-Mail). Wir liefern den Strom zum nächstmöglichen Termin. Wenn Sie neu eingezogen sind, beginnt die Lieferung frühestens zum gewünschten Termin. Wir können es aber auch ablehnen, den Vertrag mit Ihnen abzuschließen. In diesem Fall informieren wir Sie selbstverständlich ebenfalls.
3.2 a)
Für Kunden mit einem Vertrag für eine Stromlieferung gilt: Sie sind verpflichtet, uns jeden Umzug mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der neuen Anschrift sowie des konkreten Auszugs- und Einzugsdatums mitzuteilen. Teilen Sie uns bitte auch die neue Zählernummer mit. Wir werden Sie in Textform binnen zwei Wochen nach Erhalt Ihrer Mitteilung informieren, ob wir den Liefervertrag an Ihrer neuen Anschrift zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortführen und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Sofern wir die Fortsetzung des Liefervertrages an Ihrer neuen Anschrift zu den bisherigen Vertragsbedingungen nicht anbieten, sind Sie zu einer außerordentlichen Kündigung ihres bisherigen Liefervertrages berechtigt. Die Kündigung kann mit einer Frist von einer Woche mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Sie können uns auch bereits mit der Mitteilung Ihres Umzugs darüber informieren, dass und zu welchem Zeitpunkt Sie den Liefervertrag an der alten Entnahmestelle beenden möchten, falls wir Ihnen die Fortsetzung des Vertrages an der neuen Entnahmestelle nicht anbieten können oder diese nicht möglich ist.
3.2 b)
Für Kunden mit einem Vertrag für eine Heizstromlieferung (Wärmespeicherstrom, Wärmepumpenstrom, Strom für eine Direktheizungsanlage) gilt: Bei einem Umzug sind Sie berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszuges oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.
4 Dynamischen Tarif
Der Börsenpreis wird durch Voltaik Check OHG für den 1. Liefermonat vertraglich fixiert und garantiert, während es sich ab dem 2. Liefermonat um einen variablen Preis handelt. Der Börsenpreis ermittelt sich wie folgt: a) Börsenpreis im 1. Liefermonat: Der für den Tarif relevante Börsenpreis ist im 1. Liefermonat fixiert. Der für den 1. Liefermonat fixierte Börsenpreis ist im Angebot festgelegt und wird dem Kunden in dieser Höhe garantiert. b) Börsenpreis ab dem 2. Liefermonat: Der für den Tarif relevante Börsenpreis ist ab dem 2. Liefermonat der Day-Ahead Preis der Strombörse EPEX Spot SE in Deutschland. Im EPEX Spot Day-Ahead werden einmal pro Tag die Preise für jede Stunde des Folgetages in EUR pro MWh ermittelt, festgeschrieben und veröffentlicht. Die ermittelten Preise können auf der Website der EPEX Spot SE https://www.epexspot.com/en/basicspowermarket, auf unserer Webseite sowie in der App eingesehen werden. Der so für jede einzelne Stunde des Folgetages ermittelte Preis wird mit dem jeweiligen Verbrauch des Kunden multipliziert und an den Kunden weiterberechnet. Der Börsenpreis passt sich damit ab dem 2. Liefermonat automatisch stundenweise an. Voltaik Check OHG steht kein Ermessen hinsichtlich der Änderung der Börsenpreise zu.
HINWEIS: Der variable Börsenpreis steht für jede Stunde eines Tages am Nachmittag des Vortages fest und ändert sich abhängig von den Spotmarktpreisen. Damit entstehen im Vergleich zu einem Festpreis-Stromvertrag für Sie sowohl Chancen als auch Risiken. Die jeweils veröffentlichten abrechnungsrelevanten stündlichen Börsenpreise können unter die Preise aktueller Festpreisangebote fallen, wodurch Sie von (erheblichen) Einsparungen bei den Kosten für die Belieferung mit Strom profitieren können. Die Börsenpreise können aber die am Markt angebotenen Festpreise für Strom auch übersteigen. In diesem Fall besteht für Sie keine Absicherung. Wenn das Preisniveau gemäß ‚EPEX Spot Day-Ahead‘ das Preisniveau vergleichbarer Festpreisverträge unter Umständen (weit) übersteigt, ist dies mit u.U. erheblichen Mehrkosten für Sie im Vergleich zu Festpreisverträgen verbunden.
5 Preisänderungen
5.1
In Ihren Preisen sind folgende Kosten enthalten: die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Netzentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, die Offshore-Netzumlage, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben sowie das Entgelt für den Messstellenbetrieb inklusive Messung und die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
5.2
Preisänderungen durch uns erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Sie können die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch uns sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Bei der Preisermittlung sind wir verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Dabei können wir auch künftige Kostenentwicklungen auf der Grundlage von Prognosen nach billigem Ermessen einbeziehen. Ergibt sich aus der Preisermittlung eine Preissteigerung, sind wir berechtigt, bei einer Preissenkung verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen.
5.3
Bei Kostensenkungen dürfen wir keine für Sie ungünstigeren Maßstäbe als bei Kostensteigerungen anlegen. Insbesondere dürfen wir Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Wir nehmen mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
5.4
Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach unmittelbarer Mitteilung in Textform an Sie wirksam, die spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Im Rahmen dieser Mitteilung informieren wir Sie auf verständliche und einfache Weise über Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preisänderung.
5.5
Ändern wir die Preise, so haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Auf das Kündigungsrecht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung entsprechend den Regelungen in Ihren Preis- und Lieferbedingungen bleibt unberührt.
5.6
Abweichend von vorstehenden Ziffern 5.2 bis 5.5 werden Änderungen (Mehr- oder Minderbelastungen) des Umsatzsteuersatzes gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit unverändert an Sie weitergegeben.
5.7
Die Ziffern 5.2 bis 5.5 gelten auch, soweit nach Vertragsschluss neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung), Belieferung oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden.
6 Ablesung, Ermittlung des Verbrauchs, Zutrittsrecht, Nachprüfung von Messeinrichtungen
6.1
Wir sind berechtigt, zur Ermittlung des Verbrauchs für unsere Abrechnungen und Abrechnungsinformationen
- Die Ablesewerte oder die rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte zu verwenden, die uns von Ihrem Netzbetreiber oder Ihrem Messstellenbetreiber mitgeteilt wurden.
- Oder die Messeinrichtung selbst abzulesen
- Oder die Ablesung der Messeinrichtung von Ihnen mittels regelmäßiger Selbstablesung und die Übermittlung der Ablesewerte durch Sie zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. durch ein intelligentes Messsystem) erfolgt.
Wenn Ihnen die eigene Ablesung nicht zumutbar ist, können Sie dieser im Einzelfall widersprechen. Bei einem berechtigten Widerspruch lesen wir die Messeinrichtung selber ab und werden Ihnen hierfür kein gesondertes Entgelt berechnen. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem werden wir vorrangig die Werte nach Satz 1 Nummer 1 verwenden.
6.2
Wir haben nach vorheriger Information und unter Vorlage eines Ausweises ein Zutrittsrecht zu Ihrem Grundstück und Ihren Räumen. Dieses Zutrittsrecht haben wir nur, wenn dies notwendig ist, um die Bemessungsgrundlagen für die Preise zu ermitteln oder die Messeinrichtungen abzulesen. Dieses Recht haben auch Ihr Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sowie Unternehmen, die von uns, Ihrem Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber beauftragt wurden. Sie erhalten mindestens eine Woche vorher eine Information über den Termin (z. B. durch Aushang am oder im jeweiligen Haus). Ihnen wird mindestens ein Ersatztermin angeboten. Sie müssen dafür sorgen, dass die Messeinrichtungen an dem Termin zugänglich sind.
6.3
Wenn Sie für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung gemäß Ziffer 6.1 Nummer 3 keine Ablesedaten übermittelt haben oder wir aus anderen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln können, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgt.
6.4
Sie können die Nachprüfung der Messeinrichtungen bei uns jederzeit beantragen. Wir veranlassen dann beim Messstellenbetreiber die Nachprüfung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle (nach § 40 Abs. 3 MessEG). Wenn Sie die Nachprüfung nicht bei uns beantragen, müssen Sie uns zeitgleich darüber informieren. Die Kosten der Prüfung zahlen wir, wenn die Abweichung die gesetzlichen Grenzwerte (sogenannte Verkehrsfehlergrenzen) überschreitet. Wenn die Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden, die Überschreitung von Ihnen schuldhaft herbeigeführt wurde oder die Messeinrichtung in Ihrem Eigentum steht, zahlen Sie die Kosten.
7 Abrechnung und Abrechnungsinformationen
7.1
Wir rechnen den Energieverbrauch unentgeltlich nach unserer Wahl in Zeitabschnitten ab, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen; normalerweise erfolgt die Rechnungstellung einmal jährlich. Abweichend von Satz 1 bieten wir eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Rechnungstellung an. Wir stellen Ihnen die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung. Erfolgt eine Abrechnung monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen. Für Schäden, die durch ungenaue oder verspätete Rechnungen entstanden sind, haften wir nach Maßgabe der Ziffer 11.2 und 11.3.
7.2
Sie erhalten mindestens einmal jährlich unentgeltlich Abrechnungsinformationen. Abrechnungsinformationen sind Informationen, die üblicherweise in Ihrer Rechnung zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung. Abrechnungsinformationen können Bestandteil Ihrer Rechnung sein.
7.3
Wenn sich in einem Abrechnungszeitraum der verbrauchsabhängige Preis ändert, wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Der Verbrauch in der Zeit vor der Preisänderung wird mit den bis dahin geltenden Preisen, der Verbrauch danach mit den neuen Preisen abgerechnet. Bei dem vorgenannten Verfahren berücksichtigen wir auch jahreszeitliche Schwankungen angemessen (z. B. einen erhöhten Verbrauch im Winter). Die Grundlagen dafür sind Ihr bisheriger Verbrauch und unsere Erfahrungswerte mit vergleichbaren Kunden. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.
7.4
Wenn Sie einen separaten Messstellenvertrag abgeschlossen haben, wird der Messstellenbetrieb über diesen abgerechnet und das Entgelt für den Messstellenbetrieb inklusive Messung entsprechend Ziffer 5.1 entfällt.
8 Abschläge, Bezahlung, Fälligkeit, Berechnungsfehler
8.1
Rechnen wir Ihren Verbrauch für mehrere Monate ab, können wir für den durch uns gelieferten und noch nicht abgerechneten Strom Teilzahlungen („Abschläge“) verlangen. Diese richten sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Wenn Sie uns glaubhaft machen, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, werden wir das angemessen berücksichtigen. Ändern sich die Preise, können wir die danach anfallenden Abschläge entsprechend dem Prozentsatz der Preisänderung anpassen. Ergibt die Abrechnung, dass Sie zu hohe Abschläge bezahlt haben, erstatten wir Ihnen binnen zwei Wochen den zu viel gezahlten Betrag. Wir können diesen auch spätestens mit der nächsten Abschlagszahlung vollständig verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge binnen zwei Wochen zu erstatten.
8.2
Sie können durch Überweisung oder SEPA-Lastschriftmandat bezahlen.
8.3
Rechnungsbeträge und Abschläge werden zum jeweils von uns in Ihrer Rechnung bzw. Vertragsbestätigung angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen, nachdem Sie unsere Aufforderung zur Zahlung erhalten haben. Wir dürfen die Fälligkeit also einseitig bestimmen. Das heißt, dass Sie ohne weitere Mitteilung in Verzug kommen, wenn Sie Ihrer Zahlungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Abschlagszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
8.4
Wenn Sie mit Zahlungen in Verzug sind, können wir folgende Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen:
- Kosten für eine Mahnung
- Kosten, die entstehen, wenn ein von uns Beauftragter den offenen Betrag einzieht (z. B. ein Inkasso-Dienstleister).
Die Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf nicht höher sein als die normalerweise zu erwartenden Kosten. Sie können verlangen, dass wir Ihnen die Berechnungsgrundlage für die Kosten nachweisen. Sie sind außerdem berechtigt, uns nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Für eine Mahnung per Post wird eine Mahnpauschale in Höhe von 1,10 EUR in Rechnung gestellt. Zusätzlich zu der Mahnpauschale werden als Verzugsschaden auch Verzugszinsen gemäß § 288 BGB geltend gemacht. Änderungen der Höhe der Mahnpauschale erfolgen entsprechend § 315 BGB nach billigem Ermessen zum Monatsersten nach den Ziffern 12.3 bis 12.6.
8.5
Sie können gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen, wenn Sie eine Forderung gegen uns haben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
8.6
Bei den nachfolgend genannten Fehlern erstatten wir Ihnen den zu viel gezahlten Betrag oder fordern den fehlenden Betrag von Ihnen nach:
- Eine Prüfung der Messeinrichtung ergibt, dass die Verkehrsfehlergrenzen überschritten wurden.
- Es werden Fehler in der Ermittlung Ihres Rechnungsbetrags festgestellt.
Können wir die Größe des Fehlers nicht einwandfrei feststellen oder zeigt die Messeinrichtung keine Werte an, schätzen wir den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung für eine Nachberechnung. Grundlage für die Schätzung ist der durchschnittliche Verbrauch des dieser Ablesung vorhergehenden und des auf die Feststellung des Fehlers folgenden Abrechnungszeitraums. Wir können als Grundlage für die Schätzung auch den Verbrauch aus dem Vorjahr verwenden. Die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen wir angemessen (z. B. die Anzahl der Bewohner eines Hauses). Bei Fehlern wegen einer nicht ordnungsgemäß funktionierenden Messeinrichtung legen wir der Nachberechnung den vom Messstellenbetreiber ermittelten und Ihnen mitgeteilten korrigierten Verbrauch zugrunde.
Sie bzw. wir haben nur Ansprüche aus Berechnungsfehlern für den Abrechnungszeitraum, der der Feststellung des Fehlers vorangeht. Hat sich der Fehler jedoch über einen längeren Zeitraum ausgewirkt, ist der Anspruch auf maximal drei Jahre beschränkt. Die Drei-Jahres- Frist wird von dem Zeitpunkt an zurückgerechnet, in dem Sie von der Möglichkeit einer Nachforderung Kenntnis haben. Im Fall einer Erstattung ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem wir von der Möglichkeit einer Erstattung Kenntnis haben.
9 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung
9.1
Wir dürfen für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlungen von Ihnen verlangen. Dies gilt nur, wenn wir nach den Umständen des Einzelfalls davon ausgehen dürfen, dass Sie Ihrer Zahlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Wenn wir von Ihnen eine Vorauszahlung verlangen, werden wir Sie hierüber klar und verständlich informieren. Wir teilen Ihnen dabei den Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung mit. Weiter informieren wir Sie darüber, was Sie tun können, um nicht mehr im Voraus zahlen zu müssen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach Ihrem Verbrauch im vorhergehenden Abrechnungszeitraum oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Wenn Sie uns glaubhaft machen, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, werden wir dies angemessen berücksichtigen. Verlangen wir Abschläge, gilt: Wir dürfen Vorauszahlungen nur in ebenso vielen Teilbeträgen wie Abschlägen verlangen. Die Vorauszahlung verrechnen wir mit der nächsten Rechnung.
9.2
Wenn Sie keine Vorauszahlung leisten wollen oder können, dürfen wir in angemessener Höhe Sicherheiten verlangen. Barsicherheiten werden nach dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst. Wenn Sie mit Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis in Verzug sind und nicht unverzüglich nach einer erneuten Aufforderung zahlen, dürfen wir die Sicherheiten verwerten. Auf diese Folge müssen wir Sie in der Aufforderung hinweisen. Wenn Sie uns Wertpapiere als Sicherheit überlassen haben und wir diese verkaufen, gehen mögliche Kursverluste zu Ihren Lasten. Wir müssen Ihnen die Sicherheiten unverzüglich zurückgeben, wenn wir keine Vorauszahlung mehr von Ihnen verlangen dürfen.
10 Unterbrechung der Versorgung
10.1
Wir dürfen die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen, wenn
- Sie in nicht unerheblichem Maße schuldhaft gegen die Bestimmungen dieses Vertrags verstoßen.
- Die Unterbrechung erforderlich ist, um den Verbrauch von Strom vor der Installation der Messeinrichtung oder durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtung zu verhindern.
10.2
Wir dürfen auch bei anderen Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, die Versorgung durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen. In diesen Fällen drohen wir die beabsichtigte Unterbrechung mindestens vier Wochen vorher an. Wir dürfen die Versorgung nicht unterbrechen lassen, wenn
- Die Folgen der Unterbrechung in keinem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen oder
- Sie glaubhaft darlegen, dass Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen werden.
Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Wir dürfen bereits mit der Mahnung die Unterbrechung der Versorgung androhen, wenn dies nicht außer Verhältnis zu Ihrem Verstoß steht. Wir informieren Sie mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen. Eine Unterbrechung wegen Zahlungsverzuges ist unter den zuvor genannten Voraussetzungen nur möglich, wenn Sie in Verzug sind mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss Ihr Zahlungsverzug mindestens 50 Euro betragen. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem Sie in Verzug sind, gilt:
- Etwaige Anzahlungen werden abgezogen.
- Nicht titulierte Forderungen, die Sie form- und fristgerecht sowie schlüssig beanstandet haben, werden nicht berücksichtigt.
- Rückstände, die wegen einer Vereinbarung zwischen uns und Ihnen noch nicht fällig sind, werden nicht berücksichtigt.
- Rückstände, die aus einer strittigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung entstanden sind, werden nicht berücksichtigt.
Vier Wochen vor der geplanten Versorgungsunterbrechung informieren wir Sie deutlich und leicht verständlich über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, die für Sie keine Mehrkosten verursachen sowie über Konsequenzen der Nichtwahrnehmung der Möglichkeiten.
10.3
Den Beginn der Unterbrechung müssen wir Ihnen mindestens acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung ankündigen.
10.4
In der Unterbrechungsandrohung und in der Ankündigung des Unterbrechungsbeginns weisen wir klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hin, welche voraussichtlichen Kosten infolge einer Unterbrechung der Versorgung und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung der Versorgung in Rechnung gestellt werden
10.5
Muss die Versorgung unterbrochen werden, tragen Sie die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Versorgung. Die Geltendmachung eines über einen in dieser Ziffer 10.5 hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
10.6
Wir müssen die Versorgung unverzüglich wiederherstellen lassen, wenn der Grund für eine Unterbrechung entfallen ist und Sie die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Versorgung gezahlt haben.
11 Haftung
11.1
Bei einer Versorgungsstörung gemäß Ziffer 2.1 Satz 4 haften wir nicht. Etwaige Ansprüche können Sie gegen Ihren Netzbetreiber geltend machen.
11.2
Wir haften nur für Schäden, die entstanden sind, soweit wir oder Personen, für die wir haften,
- Vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper oder Gesundheit verletzt haben.
- Vorsätzlich oder fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt haben.
- Vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht wesentliche Vertragspflichten verletzt haben.
Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir insofern nur für vertragstypische und bei Vertragsbeginn vorhersehbare Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die Ihre wesentlichen Rechtspositionen aus diesem Vertrag schützen, wie etwa die Lieferung von Strom gemäß diesem Vertrag. Wesentliche Vertragspflichten sind ferner solche, deren Erfüllung die Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung Sie deshalb vertrauen dürfen. Außerdem haften wir, soweit zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bestehen (z. B. das ProdHaftG). In allen anderen Fällen haften wir nicht.
11.3
Die vorstehenden Haftungsbestimmungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
12 Änderungen der Bedingungen dieses Vertrags
12.1
Wir dürfen die Vertragsbedingungen zum Monatsersten ändern, wenn:
- Die Bedingungen dieses Vertrags durch eine Gesetzesänderung unwirksam werden.
- Die Bedingungen dieses Vertrags durch eine gerichtliche Entscheidung unwirksam werden.
- Sich die rechtliche oder tatsächliche Situation im Vergleich zu der von den Vertragsparteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Situation ändert und Sie bzw. wir diese Veränderung bei Abschluss des Vertrags nicht vorhersehen konnten.
und dies zu einer Lücke im Vertrag führt oder die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges (insbesondere von Leistung und Gegenleistung) dadurch nicht unerheblich gestört wird. Wir dürfen die Vertragsbedingungen jedoch nur ändern, wenn gesetzliche Bestimmungen die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges nicht wiederherstellen oder die entstandene Lücke nicht füllen. Die Änderung der Vertragsbedingungen darf das vertragliche Äquivalenzverhältnis nicht zu Lasten des Kunden verändern.
12.2
Die Regelung in Ziffer 12.1 gilt nicht für eine Änderung der
- Preise
- Vereinbarten Hauptleistungspflichten (z. B. Stromlieferung).
- Laufzeit des Vertrags.
12.3
Wir informieren Sie mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden über die geplante Änderung nach Ziffer 12.1 in Textform. Die Änderung wird nur wirksam, wenn Sie zustimmen. Sie stimmen der Änderung zu, wenn Sie nicht bis einen Tag vor Wirksamwerden der neuen AGB in Textform widersprechen.
12.4
Darüber hinaus können Sie den Vertrag fristlos zu dem in der Mitteilung genannten Änderungsdatum kündigen.
12.5
Wenn Sie der Änderung nicht widersprechen oder nicht fristlos kündigen, gelten ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt die geänderten Bedingungen.
12.6
Auf Ihre Rechte und die Folgen nach den Ziffern 12.3 bis 12.5 werden wir Sie in unserer Mitteilung besonders hinweisen.
13 Schlussbestimmungen
13.1
Um unsere vertraglichen Pflichten zu erfüllen, dürfen wir Dritte beauftragen.
13.2
Der Wechsel Ihres Lieferanten ist kostenlos und wird zügig durchgeführt. Hierbei beachten wir die vertraglich vereinbarten Fristen.
13.3
Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht.
Informationen zum Kundenservice und zu Streitbeilegungen
Wenn Sie Fragen haben oder mit uns nicht zufrieden sind, ist unser Kundenservice gern für Sie da.
Kontaktdaten:
- Voltaik Check OHG
- 26802 Neermoor
- Borgwardring 19a
- Telefon: 04954 305 2788
- E-Mail-Adresse: info@voltaik-check.de
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Wenn wir gemeinsam keine Lösung finden, haben Sie, wenn Sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle Energie e.V. zu wenden. Verbraucher gemäß § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. ist für uns als Ihr Energielieferant verpflichtend.
Kontaktdaten:
- Schlichtungsstelle Energie e.V.
- Friedrichstraße 133
- 10117 Berlin
- Telefon: 030-27 57 24 00
- E-Mail-Adresse: info@schlichtungsstelle-energie.de
- Webseite: https://www.schlichtungsstelle-energie.de
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Zusätzlich stellt der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur Informationen zu Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Strom und Erdgas, zu geltendem Recht und den Rechten von Privatkunden zur Verfügung.
Kontaktdaten:
- Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice
- Postfach 80 01
- 53105 Bonn
- Telefon: 030-22 48 05 00
- E-Mail-Adresse: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Online-Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online- Streitbeilegung bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen zu nutzen.